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4.05.2023

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Leistung

Hat der Schuldner geleistet, so ergeben sich Fragen aus dem Gebiet des Bereicherungsrechts, wenn das Innenverhältnis (Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen) oder das Außenverhältnis (Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner) unter einem Mangel leidet. Bereicherungsrechtlich kann eine Bereicherungskette vorliegen oder ein bereicherungsrechtliches Dreiecksverhältnis.
Von einer Bereicherungskette ist auszugehen, wenn das Inkassounternehmen nur eine Inkassovollmacht hatte. Dann besteht kein echtes Dreipersonenverhältnis. Der Rechtsanwalt als Vertreter repräsentiert den Gläubiger, die Wirkungen der Erfüllung treten unmittelbar in der Person des Gläubigers als Vertretenem ein. Bestand in einem solchen Fall der Anspruch im Außenverhältnis nicht, so ergibt sich ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Schuldners aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB (Leistungskondiktion) gegen den Gläubiger. Das Vermögen des Anwalts als Bevollmächtigtem ist durch die Leistung nicht berührt. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen wirksam bevollmächtigt wurde.
Es ist schon entschieden worden, dass bei einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz jedenfalls nicht die Vollmacht von der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 134 BGB erfaßt wird. Deshalb bleibt dem Schuldner in solchen Fällen bei Leistung ohne Schuld sein Anspruch gegen den Gläubiger erhalten. Handelt ein Inkassounternehmen ohne wirksame Vollmacht, so schließt ein Anspruch des Schuldners gegen das Inkassounternehmen aus § 179 BGB wegen fehlerhafter Rechtsberatung einen Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger nicht aus. Der vom Bundesgerichtshof in diesem Bereich anders behandelte Fall, dass die Zwischenperson dem Gläubiger zu einer Gegenleistung verpflichtet ist, liegt dann nicht vor. Das Anwaltsbüro hat unter Umständen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherung. Diese gehen aber auf Zahlung einer Vergütung, nicht hingegen auf eine Gegenleistung im Rahmen etwa eines Synallagmas.
Handelt der Gläubiger aufgrund einer Einziehungsermächtigung, so zieht er eine fremde Forderung im eigenen Namen ein. Dieser Fall steht zwischen der Inkassovollmacht und der fiduziarischen Vollabtretung (Inkassozession). Bereicherungsrechtlich kann dahinstehen, ob (noch) eine Bereicherungskette oder schon ein bereicherungsrechtliches Dreiecksverhältnis vorliegt. Weil der Leistende im eigenen Namen handelt, hat die bereicherungsrechtliche Behandlung so zu erfolgen, wie bei der fiduziarischen Vollabtretung. Bei dieser und bei der gewöhnlichen Vollabtretung besteht ein Dreiecksverhältnis, ein echtes Dreipersonenverhältnis. Besteht die Verbindlichkeit in Wahrheit nicht, so wird ein Anspruch des Schuldners gegen den Zedenten (hier: den Gläubiger) angenommen, weil der Schuldner in der Regel mit der Leistung an den Gläubigervertreter auch aus dessen Sicht seine vermeintliche Schuld dem Zedenten gegenüber begleichen will. Gerade in Inkassofällen scheint dies die bessere Lösung zu sein.
Ganz allgemein ist im Bereicherungsrecht entscheidend, als Leistung an wen sich die Zahlung des Schuldners aus der Sicht des Empfängers darstellt. Besteht die Forderung im Außenverhältnis, ist aber die Vollabtretung oder die fiduziarische Vollabtretung (Inkassozession) oder die Einziehungsermächtigung nichtig, so kann der Schuldner seine Zahlung nur vom Zahlungsempfänger zurückverlangen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung des Schuldners an das Kreditinstitut trotz nichtiger Abtretung ausnahmsweise erfüllend wirkt.